AGB - Vertragsbedingungen

Art. 1: Es wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber, der einen Druck- oder Nachdruck erteilt, dazu berechtigt ist. Er haftet, gegebenenfalls mit seinen eigenen Auftraggebern vollumfänglich jedem Dritten gegenüber und entbindet damit den Lieferanten von jeder Haftung.

Art. 2: In Anbetracht der gesetzlichen Bestimmungen in bezug auf das künstlerische und gewerbliche Eigentum sowie auf den unlauteren Wettbewerb verbleiben alle vom Lieferanten geschaffenen Modelle, Skizzen, Stanzen, Setzarbeiten, graphische Gestaltungen, Anordnungen, Computer-Software usw. unabhängig davon, welche Technik angewandt wurde, das alleinige Eigentum des Lieferanten und dürfen infolgedessen weder nachgeahmt noch nachgedruckt werden. Ihr Nachdruck bzw. ihre Nachbildung in jedweder Form und mit Hilfe jedweden Verfahrens stellt ohne die vorhergehende Ermächtigung der Berechtigten eine Nachahmung oder eine unlautere Wettbewerbshandlung dar.

Art. 3: Liegt keine ausdrückliche anderslautende Anweisung vor, dann steht dem Lieferanten die Wahl der Schrift und des Layout frei.

Art. 4: Der Lieferant hat die Korrektur von Fehlern zu vertreten die er verschuldet hat, d.h. die Korrekturen, die keine Kopie- oder Modelländerung bewirken. Jedwede Änderung beim ursprünglichen Auftrag (in bezug auf Wortlaut, Aufmachung oder Anordnung von Illustrationen Format oder Druck usw.), die vom oder für den Auftraggeber schriftlich oder auf sonstige Art mitgeteilt worden sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt, das gilt ebenfalls für den Nutzungsausfall von Maschinen in Erwartung der Freigabe zum Druck. Änderungen, die mündlich oder telefonisch verlangt werden, erfolgen auf Gefahr und Risiko des Auftraggebers. Der Lieferant haftet auf keinen Fall für Lieferverzögerung, die sich aus Änderungen des ursprünglichen Auftrags ergeben.

Art. 5: Die Aushändigung der mit Unterschrift und Datum versehenen zum Druck freigegebenen endgültigen Fassung entbindet den Lieferanten von jeder Haftung bezüglich eventueller Fehler oder Auslassungen, die vor oder nach dem Druck festgestellt werden. Diese zum Druck freigegebene endgültige Fassung verbleibt im Eigentum des Lieferanten und dient im Streitfall als Beweis.

Art. 6: Die bei Erteilung des Auftrags schriftlich vereinbarten Fristen beginnen erst mit dem Arbeitstag, der auf die Aushändigung der erforderlichen Elemente folgt. Vereinbarte Lieferfristen werden mindestens um die Zeit verlängert, die vom Auftraggeber für die Aushändigung seiner Elemente oder für die Rücksendung der korrigierten Probeabzüge und der zum Druck freigegebenen endgültigen Fassung in Anspruch genommen wird. Höhere Gewalt bzw. ganz allgemein alle Umstände, die die Ausführung des Auftrages durch den Lieferanten verhindern, erschweren oder verzögern oder eine übermäßige Erschwerung der Erfüllung der Verpflichtungen bewirken, die er eingegangen ist, entbinden den Lieferanten von jeder Haftung, wobei sie ihm je nach Fall die Möglichkeit bieten, entweder seine Verpflichtung einzuschränken oder den Vertrag zu lösen oder dessen Erfüllung auszusetzen, und zwar ohne jede Schadenersatzpflicht. Es handelt sic
dabei u.a. um folgende Fälle: Krieg, Bürgerkrieg, Mobilmachung, Aufruhr, Streik, Ausschließung beim Lieferanten oder seinen Zulieferanten, Pannen, Feuer, Unterbrechung bei den Transportmitteln, Schwierigkeiten bei der Grundstoffbeschaffung, bei der Beschaffung von Materialien und Energie, behördlich angeordnete Einschränkungen oder Verbote.

Art. 7: Alle Auflagen werden mit den normalen verfügbaren Grundstoffen ausgeführt. Besondere Anforderungen hinsichtlich der Lichtechtheit der Druckfarbe, PMS-Mischtöne, der Einsatzfähigkeit mit Nahrungsmitteln oder Spielzeug usw. sind dem Lieferanten vor Auftrag und Preisvereinbarung mitzuteilen. Seine spätere Unterrichtung kann eine Preisanpassung zur Folge haben. Einwandfreie Übereinstimmung der zu reproduzierenden Farben sowie einwandfreie Unveränderlichkei der Druckfarben und der Formate können nicht gewährleistet werden. Unterschiede, die in der Natur der auszuführenden Arbeit liegen, werden vom Auftraggeber ausdrücklich hingenommen.

Art. 8: Jede Beanstandung und jede Weigerung bedarf zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen Mitteilung mittels Einschreiben innerhalb von acht Tagen nach der Lieferung. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht entgegen , dann beginnt die Frist von acht Tagen mit dem Empfang des Lieferscheins oder jedes sonstiges gleichwertigen Schriftstücks. Liegt ein solches Schriftstück nicht vor, beginnt die Frist mit dem Eingang der Rechnung. Liegt innerhalb dieser acht Tage kein Einspruch vor, dann hat der Auftraggeber die gelieferte Ware vorbehaltlos und bedingungslos angenommen. Die Verwendung eines Teils der Lieferung bewirkt ebenfalls eine automatische Einwilligung mit der Gesamtlieferung: Mängel bei einem Teil der Lieferung berechtigen den Auftraggeber nicht dazu, die Annahme der gesamten Lieferung zu verweigern. Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes über die Haftung für mit Mängeln behaftete Produkte haftet der Lieferant nicht für indirekten Schaden, der dem Kunden zugefügt worden ist, wie z.B. Gewinnausfall

Art. 9: Die Haftung des Lieferanten bleibt auf die Rücknahme der nichtkonformen Exemplare begrenzt, die mit dem Preis der zusätzlichen Exemplare verrechnet werden.

Art. 10: Sofern nichts anders vereinbart, erfolgt die Auslieferung am Wohnsitz des Lieferanten. Versand- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Beförderung der Waren erfolgt auf Risiko und Gefahr des Auftraggebers.

Art. 11: Die in den Werkstätten des Lieferanten befindlichen Klischees, Entwürfe, Fotoaufnahmen, Filme, Farbtafeln, Stanzen, Computer-Material und alle sonstigen Waren, die dem Lieferanten vom Auftraggeber anvertraut worden sind, befinden sich dort auf Risiko und Gefahr des Auftraggebers. Dieser entbindet den Lieferanten ausdrücklich von jeder Haftpflicht, insbesondere bei vollständigem oder teilweisen Verlust oder bei Beschädigung aus einem beliebigen Grund, außer im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns des Lieferanten oder seiner Angestellten oder Erfüllungsgehilfen oder wenn die genannte Verwahrung eine der wichtigsten Leistungen der Vereinbarung ist. Dasselbe gilt für die ausgeführten Arbeiten sowie für die den Auftraggeber bestimmten Waren oder Lieferungen. Sofern vorher nichts anders vereinbart, gehen die eventuellen Aufbewahrungskosten zu Lasten des Auftraggebers, und zwar ab dem
ihm diesbezüglich mitgeteilten Datum. Bei Nichtzahlung zum vereinbarten Termin können die Arbeiten, Lieferungen, Waren und alle seitens des Auftraggeber dem Lieferanten anvertrauten Gegenstande als Garantie für die geschuldeten Beträge zurückbehalten werden.

Art. 12: Bei Auftragserteilung kann eine Anzahlung in Höhe eines Drittels des zu zahlenden Betrages, nach Eingang der zum Druck freigegebenen endgültigen Fassung eine weitere Anzahlung in gleicher Höhe und bei Lieferung die Begleichung des Saldos verlangt werden. Die Rechnung ist netto bar oder zum vereinbarten Termin am Wohnsitz des Lieferanten zu begleichen. Bei Nichtzahlung einer Rechnung zum Fälligkeitstermin sind automatisch und ohne Inverzugsetzung vertragliche Verzugzinsen zu 15% pro Jahrgeschuldet, ebenso wie eine Vertragstrafe in Höhe von 15% des Rechnungsbetrages.

Art. 13: 16. Bei Nichtzahlung einer Rechnung am Fälligkeitstag entfällt bei allen übrigen Rechnungen, die noch nicht fällig sind, die eingeräumte Zahlungsfrist; sie werden ohne Inverzugsetzung sofort fällig.

Art. 14: Verlangt der Auftraggeber die Annullierung des Auftrags oder eine Aussetzung der Arbeiten, dann erstreckt sich die Fakturation auf die Ware (Löhne und Gehälter, Grundstoffe, Zulieferanten usw.) in dem Zustand, in dem sie sich zu diesem Zeitpunkt befindet. Der betreffende Betrag erhöht sich um eine vertragliche Entschädigung in Höhe von 30% des Auftragswertes.

Art. 15: Das Eigentumsrecht an den verkauften Waren geht erst nach der vollständigen Begleichung auf den Auftraggeber über. Sämtliche Risiken, denen die Waren ausgesetzt sein könnten, gehen jedoch ab dem Zeitpunkt, an dem sie zu seiner Verfügung gestellt werden, auf den Auftraggeber über.

Art. 16: Für gestellte Druckwaren und selbst Montage einer Beschriftung übernehmen wir keine Haftung der Haltbarkeit.

Art. 17: Für jeden Streitfall ist ausnahmslos der Gerichtsstand Eupen. Die Auslegung des Vertagsverhältnises unterliegt dem belgischen Recht.

 
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